AGB

- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Karosserie- und Fahrzeugbau

 

 

Alle unsere Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Nachstehend als "Käufer" bezeichnet, bezieht sich auf unsere Kunden, welche unsere Werkstatt, Ersatzteil, Vertriebs und sonstige Leistungen in Anspruch nehmen.

I. Angebote und Preise: (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Besondere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Nichteinhaltung unserer Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers (Bestellers), bei Vermögensverfall, Konkurs- oder Vergleichsverfahren sind wir berechtigt, die Ausrührung der Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder nach Maßgabe unserer Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten. (2) Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk ohne Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung, Fracht, etwaiger Versicherungskosten und Gebühren für technische Abnahmen, die besonders in Rechnung gestellt werden. (3) Ist der Besteller Kaufmann, so kann bei Erhöhung der Preise zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung eine Preisanpassung im Rahmen der Steigerung der Preise und Fertigungskosten (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen) der eigenen Zulieferer vorgenommen werden, die wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen werden. II. Versand: (1) Der Versand der Ware erfolgt unfrei zu Lasten und für Rechnung des Käufers sowie auf seine Gefahr. Eine Versicherung der Sendung gegen versicherbare Risiken erfolgt nur auf besonderes Verfangen und zu Lasten des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Beförderungsuntemehmer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir die Versendungskosten oder die Anfuhr oder die Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch ein Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. (2) Teillieferungen sind zulässig. III. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt: (1) Der Verkauf unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und, wenn der Besteller Kaufmann ist, aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Hierzu zählen auch Forderungen aus Wechsel und Scheck. (2) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, daß die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an Dritte abgetreten ist. Wird die Ware nicht sofort bezahlt, darf der Weiterverkauf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. (3) Das Recht zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. (4) Der Käufer tritt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung bereits jetzt an uns in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises zu unserer Sicherung ab, und zwar auch dann, wenn der Kaufgegenstand nach einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung weiterveräußert worden ist. (5) Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. (6) Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf einen anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen" Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen For-derungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (7) Wird der Kaufgegenstand mit anderen Sachen i. S. d. § 947 BGB verbunden und ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so gilt abweichend von § 947 Abs. II B GB als vereinbart, daß der Käufer uns anteilig Miteigentum überfragt. (8) Entsprechendes gilt für den Fall der Vermischung des Kaufgegenstandes mit anderen Sachen, § 948 BGB. Abweichend von der Regelung des § 950 BGB erwerben wir bei Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes Miteigentum an der neuen Sache im Wertverhältnis des Kaufgegenstandes zu dieser. Die Verarbeitung oder Umbildung gilt stets als für uns vorgenommen, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen. (9) Für unser Miteigentum im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gilt das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand. (10) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu, soweit es sich bei den gelieferten Gegenständen um Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger handelt. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeug- oder Anhängerbrief an uns auszuhändigen ist. (11) Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte aus der Geschäftsverbindung mit dein Käufer die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt. IV. Pflichten des Käufers: (1) Der Käufer ist zur pfleglichen Behandlung der Kaufsache verpflichtet. Er hat insbesondere erforderlich werdende Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Anhängern sofort fachgerecht ausführen zu lassen. Er ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder sicherungszuübereignen, zu vermieten oder sonst Dritten zu überlassen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter über unser Vorbehaltseigentum hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu ergreifen. Uns entstehende Kosten einer Intervention hat der Käufer zu tragen, s (2) Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer .selbst nachweislich die Versicherung abgeschlossen hat. Gelieferte Fahrzeuge und An-hänger sind während des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Käufers vollkaskoversichert zu halten. Dem Käufer gegenüber Dritten zustehende Ansprüche aus Beschädigung unseres Vorbehaltseigentums tritt er hiermit an uns ab. V. Zahlungsbedingungen: (1) Der Kaufpreis ist sofort bei Lieferung bzw. Abholung der bestellten Ware sowie Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung fällig, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der schriftlichen Bereit-stellungsanzeige. (2) Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung von Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Haftung. Wechselprolongationen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Die Prolongationswechsel müssen diskontfähig sein und rechtzeitig - spätestens 8 Tage vor der Fälligkeit der Wechsel - zur Verfügung gestellt werden, und zwar unter sofortiger Erstattung anfallender Gebühren und Kosten. Bis zur Einlösung der Wechsel bzw. Schecks bleibt unser Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Gegenständen bestehen. (3) Gerät der Käufer durch eine Mahnung nach Fälligkeit des Kaufpreises in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe in Rechnung zu stellen, die uns unsere Bank für Inanspruchnahme von Kredit in Rechnung stellt, mindestens aber Verzugszinsen i. H. v. 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und Verzugsschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen. (4) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen aufrechnen. (5) Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. VI. Lieferfristen: (1) Die von uns angegebenen Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, Rohstoffmangel und anderen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zimmermann Fahrzeugbau GmbH, Industriestraße 14, 34346 Hann. Münden, eintretenden Fertigungsbeeinträchtigungen infolge höherer Gewalt, insbesondere auch seitens unserer Unterlieferanten. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung. setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den Besteller über. (3) Bei neu hergestellten Fahrzeugen und Anhängern gilt eine Verlängerung der Lieferfrist bis zu 6 Wochen als angemessen. (4) Wird uns die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen. Ebenso unsere Haftung für Verzugsschäden, sofern sie auf gewöhnlicher Fahrlässigkeit beruht. VII. Recht des Lieferers auf Rücktritt: (1) Verstößt der Käufer gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere unser Vorbehaltseigentum zu wahren, den Liefergegenstand sorgsam zu behandeln, bei Pfändungen Mitteilung an uns zu machen, eine Vernichtung bzw. Beschädigung unseres Vorbehaltseigentums anzuzeigen oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall (insbesondere auch Konkurs- und Vergleichsverfahren), so sind wir nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung mit Ablehnungandrohung zum Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet; ist der Käufer Vollkaufmann, bedarf es der vorherigen Ablehnungsandrohung nicht. (2) Wir dürfen dann den Liefergegenstand auch selbst wegnehmen und erforderlichenfalls hierzu die Räume betreten, in denen sich der Liefergegenstand befindet. (3) Der Käufer hat die uns durch den Rücktritt entstehenden Kosten, insbesondere auch die Kosten, die zur Aufhebung eines Zugrins und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, zu tragen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können. Die Gebrauchsvergütung und/oder den Ersatz für Beschädigungen des Liefergegenstandes, den der Käufer im Falle des Rücktritts an uns zu zahlen hat, können wir für den Käufer verbindlich durch Schätzung durch eine von uns zu beauftragende Schätzstelle feststellen lassen. Gebrauchsvergütung und Ersatz für Beschädigungen errechnet sich anhand der Differenz zwischen Verkaufs- und Schätzpreis. Durch den Rücktritt entstehen dem Käufer keinerlei Schadensersatzansprüche. VIII. Rücktritt des Bestellers: (1) Der Besteller kann uns im Falle eines Überschreitens der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist setzen, die bei Lieferung von Fremdfabrikaten mindestens drei Wochen betragen sollte, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. (2) Ist der Besteller Kaufmann, so stehen ihm Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn uns hinsichtlich des Unterbleibens der Lieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt, es sei denn, dass ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen Icaiw, sein Interesse an der Vertragserfüllung sei in Fortfall geraten. Bei Nichtkaufleuten leisten wir, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, Schadensersatz in Höhe von 50% desjenigen Schadens, der bei Vertragsschluß als mögliche Folge bei Berücksichtigung der erkennbaren Umstände für uns voraussehbar gewesen ist. (3) Wird uns die Lieferung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers unmöglich, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. IX. Beanstandungen: (1) Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung, soweit wir nicht gesetzlich zwingend haften. Für neu hergestellte Sachen leisten wir nach Maßgabe der folgenden Bedingungen Garantie: (2) Ist der Besteller Kaufmann, so setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen voraus, daß er den nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel am Liefergegenstand hat er uns binnen einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen. (3) Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl für die uns mitgeteilten Mängel am Liefergegenstand Gewähr durch Nachbesserung des Liefergegenstandes oder durch Neulieferung. Neulieferung kann erst nach Feststellung des Garantiefalles durch Untersuchung im Herstellerwerk geleistet werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaulpreises (Minderung) kann nicht verlangt werden; schlagt die Nachbesserung der gerügten Mängel fehl bzw. erfolgt die Neulieferung nicht, kann der Besteller Wandelung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. In diesem Fall erlischt die Nachbesserungspflicht. (4) Vorbehaltlich des nachstehenden sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Ver-mögensschäden des Bestellers. (5) Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sie gilt femer nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. (6) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. (7) Eine über die vorstehende Regelung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Das gut nicht für Ansprüche nach §§ l, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. (8) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (9) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten die Garantiebedingungen der Unterlieferanten in Ergänzung unserer Bedingungen ebenfalls als vereinbart. (10) Ist der Besteller Kaufmann, so hat er die Anlieferung und Abholung des mangelbehafteten Liefergegenstandes selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen. (11) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang. Sie ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. (12) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Veränderungen an der Kaufsache oder Mängelbeseitigungsversuche ohne unser Einverständnis durch den Besteller vorgenommen worden sind, ferner bei unsachgemäßer Behandlung, insbesondere mangelhafter Wartung und Pflege, Überbeanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme. X. Besondere Vereinbarungen: (1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. (2) Bestehende oder eintretende Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. (3) Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt als ausdrückliche Anerkennung. (4) Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht noch einmal bei Vertragsschluß ausdrücklich widersprechen. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand: (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, die zwischen uns und dem Käufer begründet werden, ist Göttingen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich aus Wechselverbindlichkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, Göttingen. (2) Sind beide Parteien Vollkaufleute oder hat eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt eine Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz in das Ausland oder ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand für beide Parteien ebenfalls Göttingen. (3) Zwischen uns und unseren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart. Stand: April 2011